Sanitätsdienst

Von der Schürfwunde über Kreislaufprobleme bis zur Schnittverletzung: Sanitäter versorgen viele kleine und große Nöte direkt vor Ort.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist vielfach ein Sanitätsdienst Pflicht – ob bei Sportereignissen, Theateraufführungen, Konzerten oder Demonstrationen. Wo viele Menschen zusammenkommen, sorgen Malteser für Sicherheit.
Die Malteser bieten für jede Veranstaltung das richtige Konzept, abgestimmt auf die Besucherzahl und das Gefahrenpotential.
Bei rund 60 Einsätzen stehen unsere Sanitäter jedes Jahr bereit, um im Falle eines Notfalls fachgerecht Erste Hilfe zu leisten. Mehrere 1.000 Dienststunden kommen dabei schnell zusammen.
Der Sanitätsdienst bei Veranstaltungen ist eine wichtige Aufgabe der Bad Honnefer Malteser. Aber nicht nur bei Veranstaltungen im eigenen Ort sind wir vertreten. Besonders bei Großereignissen wie den Katholikentagen oder den Karnevalsveranstaltungen in Bonn und Köln sind wir mit unseren Ärzten, Rettungs- und Einsatzsanitätern vertreten.
Veranstalter, die diesen Dienst in Anspruch nehmen wollen, sollten sich möglichst frühzeitig bei uns melden. Während unsere Helfer ehrenamtlich ihren Dienst verrichten, fällt in der Regel eine pauschale Gebühr für Benzin, Fahrzeugbenutzung und Verbrauchsmaterial an, die sich nach Größe und Art der Veranstaltung richtet.Der Personal- und Materialeinsatz orientiert sich an den Eckdaten (Besucherzahl, besondere Gefahren, öffentliche Auflagen) des Ereignisses. Übrigens erwarten wir auch, dass der Veranstalter für die Verpflegung der Helfer vor Ort sorgt.
§1 Geltung der AGB
Die sanitätsdienstlichen Leistungen des
Malteser Hilfsdienstes (MHD) Bad Honnef erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen.
§2 Vertragsabschluss
Der
Vertragsabschluss zwischen dem MHD und dem Veranstalter erfolgt aufgrund
einer Anfrage, der eine Prüfung und Bearbeitung durch die örtliche
Führung der Einsatzdienste folgt. Der Veranstalter erhält auf der
Grundlage deren Bewertung ein Vertragsangebot. Der Vertragsschluss
erfolgt durch die Unterzeichnung des Vertrages durch den MHD und den
Veranstalter.
§3 Personal- und Materialeinsatz
Der Einsatz
von Personal und Material richtet sich nach dem Ergebnis der
Gefährdungsanalyse, etwaigen Auflagen der Kommune/Ordnungsbehörde und
den Richtlinien zur Durchführung von Sanitätsdiensten. Dieser liegen
v.a. die Besucher- und Teilnehmerzahl, die Veranstaltungsgröße und
-dauer sowie die spezifischen Veranstaltungsgefahren zu Grunde. Zur
Anwendung kommen außerdem gesetzliche Richtlinien, Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften. Für das Einholen eventuell notwendiger
Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.
Der Veranstalter
teilt dem MHD die konkreten Veranstaltungsorte, das konkrete
Veranstaltungsprogramm, die erwarteten Teilnehmerzahlen und weitere
einsatzrelevante Daten (z.B. Anwesenheit von VIPs, besondere
Gefahrenpotentiale, Auflagen der Kommune) verbindlich spätestens 14 Tage
vor dem Termin der Veranstaltung mit.
§4 Leistungen
Die
sanitätsdienstliche Versorgung durch den MHD umfasst die Erstversorgung
von Verletzten, akut Erkrankten und Notfallbetroffenen durch
lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie die
Betreuung bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes einschließlich der
Übergabe an diesen. Der MHD kann dazu andere Hilfsorganisationen oder
andere Malteser-Gliederungen als Erfüllungsgehilfen einbeziehen.
Die
rettungsdienstliche Versorgung wird durch den regulären Rettungsdienst
geleistet bzw. sichergestellt. Seine Kosten sind nicht in der durch §6
geregelten Vergütung enthalten.
§5 Durchführung
Der
Veranstalter stellt die operative Bewegungsfreiheit und die Verbindung
zu seiner Veranstaltungsleitung sicher. Dies bezieht sich insbesondere
auf folgende Leistungen:
Bei Veranstaltungen in Gebäuden stellt der Veranstalter den Sanitätern des MHD einen Aufenthaltsraum zur Verfügung.
Der
Veranstalter weist Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge und ggfs.
Zelt(e) aus und sorgt für freie Zu- und Abfahrten für die
Einsatzfahrzeuge und sorgt für die Bewachung der Fahrzeuge und weiteren
sanitätsdienstlichen Einrichtungen durch Sicherheitskräfte.
Der
Veranstalter sorgt dafür, dass die Einsatzkräfte im Notfall jeden
Bereich innerhalb des Veranstaltungsortes erreichen und bei Alarmierung
die Veranstaltung auf schnellstem Wege verlassen können.
Der Veranstalter sorgt für einen Stromanschluss, Toiletten und die Abfallentsorgung.
Der
Veranstalter übernimmt die Verpflegung der Helfer. Sollte keine
ausreichende Verpflegung bereitgestellt werden, berechnet der MHD pro
Tag und Helfer eine Verpflegungspauschale von 20 Euro.
Der
Veranstalter benennt einen vor und während der Veranstaltungslaufzeit
jederzeit sicher erreichbaren entscheidungsbefugten Ansprechpartner (mit
Handynummer).
§6 Kosten und Abrechnung
Die dem MHD für die Durchführung des Sanitätsdienstes entstehenden Kosten sind vom Veranstalter zu erstatten.
Sanitätsdienstliche
Leistungen sind umsatzsteuerfrei. Soweit sich die umsatzsteuerliche
Einschätzung der Finanzverwaltung ändert, bleibt es dem MHD vorbehalten,
die gesetzliche Umsatzsteuer für die Zukunft und die Vergangenheit zu
erheben.
Der MHD erstellt spätestens 14 Tage nach Ablauf der
Veranstaltung eine Rechnung auf der Grundlage seiner erbrachten
Leistungen. Die Kosten hierfür werden in der Regel pauschal
abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Die
Anzahl der Einsatzkräfte und Fahrzeuge/Einsatzmittel richtet sich nach
den tatsächlichen Erfordernissen der Veranstaltung, die in der Bewertung
durch Fachkräfte des MHD ermittelt werden. Sollte die tatsächliche Lage
während des Einsatzes eine Aufstockung der Einsatzkräfte erfordern, so
kann der MHD diese nachberechnen. Materialverbrauch, -verlust und
-reinigung werden, sofern sie über das übliche Maß hinausgehen, nach
Verwendungsnachweis mit dem Veranstalter abgerechnet.
Die
vereinbarte Vergütung bezieht sich allein auf die eingesetzten Kräfte am
Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Zahl der tatsächlich
durchgeführten Hilfeleistungen.
Wird der Sanitätsdienst vom
Veranstalter kurzfristig, das heißt binnen weniger als 5 Werktagen,
abgesagt, so ist er dennoch zur Erstattung der vereinbarten Kosten
verpflichtet. In diesem Fall reduzieren sich die vereinbartenKosten
pauschal um 15 % für ersparte Aufwendungen. Dem Vertragspartner bleibt
es unbenommen, dem MHD eine im Einzelfall höhere Ersparnis
nachzuweisen.
Für Sanitätsdienste, die weniger als 14 Tage vor
Veranstaltungsbeginn in Auftrag gegeben werden, wird ein Aufschlag von
50 Prozent auf die pauschale Gebühr berechnet, bei weniger als 7 Tagen
beträgt der Aufschlag 100 Prozent.
Der Veranstalter überweist
dem MHD einen Abschlag in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtsumme
bis zum fünften Werktag vor der Veranstaltung. Der restliche Betrag ist
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang an den MHD zu zahlen.
§7 Haftung
Der
MHD haftet – soweit dies gesetzlich zulässig ist – dem Veranstalter
sowie Dritten gegenüber nicht für Schäden, die Sanitäter des MHD in
Ausübung ihrer vertraglich festgelegten Aufgaben verursacht haben. Der
Veranstalter stellt den MHD und die von ihm eingesetzten Helfer von
allen Ansprüchen Dritter frei.
Der MHD haftet nicht für Schäden,
die aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben durch den
Veranstalter entstehen. In diesem Falle stellt der Veranstalter den MHD
auch von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§8 Versicherungen
Dem MHD obliegt der Abschluss der für den eigenen Einsatz erforderlichen Versicherungen.
§9 Anzeigepflicht
Die
Vertragspartner verpflichten sich, über Hinweise, die auf eine mögliche
Nichteinhaltung des Vertrages oder einzelner Bestandteile hindeuten,
sich gegenseitig unverzüglich zu informieren und in enger Abstimmung
eine entsprechende Planung zur Lösung zu entwickeln.
§10 Widerrufsvorbehalt
Grundsätzlich
hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf, dass ein angeforderter
Sanitätsdienst vom MHD auch geleistet wird. Die Dienstleistung ist
abhängig davon, ob sich für den Termin auch geeignete freiwillige Kräfte
finden.
Helfer und Fahrzeuge des MHD sind Teil der öffentlichen
Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr. Sie können jederzeit durch die
zuständigen Behörden alarmiert werden. Der Veranstalter willigt ein,
dass der MHD seine Einsatzkräfte und -fahrzeuge im Falle eines Alarms
sofort und ohne weitere Ankündigung von der Veranstaltung abzieht und
stellt den MHD von allen daraus entstehenden Haftungsansprüchen frei.
§11 Salvatorianische Klausel
Sollte
ein Teil des Vertrages nichtig sein oder werden, so werden die übrigen
Vertragsbestandteile hiervon nicht berührt. Nichtige Vereinbarungen sind
nach dem tatsächlichen Willen der Parteien entsprechend auszulegen.
Beide Vertragspartner verpflichten sich, etwaige Auslegungsunterschiede
in fairer und partnerschaftlichen Weise zu lösen, wobei die reibungslose
Abwicklung der Veranstaltung stets im Vordergrund zu stehen hat.
§12 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist Köln.
Wenn
die Karnevalssession mit Beginn des Straßenkarnevals an Weiberfastnacht
in die heiße Phase eintritt, steigt aber nicht nur die Fieberkurve der
Jecken, sondern leider auch die Verletzungs- und Unfallgefahr. Viele
Blessuren, Unfälle und Verletzungen sind vermeidbar, wenn man ein paar
Tipps beherzigt.
Hier die 10 wichtigsten Tipps der Malteser:
Tipp
1: Finger weg von Drogen und Aufputschmitteln, und es mit dem Alkohol
nicht übertreiben! Gerade harte Alkoholika kühlen den Körper aus und
setzen dem Spass ein vorzeitiges Ende.
Tipp 2: No Alc for Kids!
Die Malteser warnen vor Alkoholausschank und -verkauf an Minderjährige.
Auch an Karneval hat Jugendschutz Priorität.
Tipp 3: Gegen Kälte hilft am besten heißer Tee, alkoholfreie Getränke löschen den Durst und sind eine gute Kater-Prophylaxe.
Tipp
4: Restalkohol nicht vergessen: Wer hoch alkoholisiert ins Bett geht,
wacht nicht unbedingt nüchtern auf. Autofahrer mit Promille im Blut
gefährden sich und andere - und ihren Führerschein.
Tipp 5:
Kostüme aufs Wetter abstimmen! Und wer unbedingt leicht beschürzt wie
beim Karneval in Rio losgehen möchte, sollte zumindest nicht auf festes
Schuhwerk verzichten, wenn die Tour nicht vorzeitig in einer Glasscherbe
enden soll.
Tipp 6: Grundlage schaffen: Vor dem Karnevalszug ausreichend essen und trinken.
Tipp 7: Am Zugweg aufgepasst! Nicht alles Gute kommt von oben. Kamelle und Strüßjer können ins Auge gehen.
Tipp
8: Rücksichtsvoll miteinander umgehen: Nicht drängeln, schubsen oder
rennen. Wenn Sie bei anderen Karnevalisten gesundheitliche Probleme
feststellen, bitte sofort die Sanitäter rufen oder die Notrufnummer 112
wählen.
Tipp 9: Konflikten aus dem Weg gehen, vor allem, wenn Alkohol im Spiel ist.
Tipp 10 (in eigener Sache): Bitte bestellen sie bei den Kollegen keine "Malteser". Die kennen den Witz schon.
Sollte
dennoch etwas passieren, auf jeden Fall die Ruhe bewahren und Hilfe
herbeiholen. Entlang der Honnefer Karnevalszüge gibt es ausreichend
Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, um eine schnelle und
kompetente Hilfe zu gewährleisten.
Die Honnefer Malteser wünschen viel Spaß und Freude an den tollen Tagen!
Weitere Informationen

Leiter Sanitätsdienst
Tel. (02224) 9714062
sanitaetsdienst(at)malteser-bad-honnef(dot)de
Ihr Ansprechpartner vor Ort:

Leiter Sanitätsdienst
Tel. (02224) 9714062
sanitaetsdienst(at)malteser-bad-honnef(dot)de